Historische SGV. NRW.

Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR) vom 17.11.2011

Obsolet durch Fristablauf.




§ 17
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Der Prüfungsausschuss kann Gäste zulassen. Diese Gäste müssen ein berechtigtes Interesse an der Prüfungsteilnahme nachweisen.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen die zugelassenen Gäste nicht anwesend sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 710, in Kraft getreten am 1. Februar 2012.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 7123