Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 35
Meistertitel
Den Titel „Straßenwärtermeister/Straßenwärtermeisterin“ darf, auch in Bezeichnungen, die auf die Tätigkeit als solche hinweisen, nur führen, wer für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ die Meisterprüfung bestanden hat.
Kapitel 12
Schlussbestimmungen
GV. NRW. S. 710, in Kraft getreten am 1. Februar 2012. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NRW. 7123 |