Historische SGV. NRW.

Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Köln - StiftO EBK vom 5. April 2011, für den nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Paderborn (StiftO PB) vom 19. April 2010, für das Bistum Aachen (StiftO AC) vom 11. Mai 2011, für das Bistum Essen (StiftO) vom 22. August 2011, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 12. April 2011 vom 31.01.2012

Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).




§ 7
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde neben den in § 4 genannten Beschlüssen:

a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,

b) Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen,

c) Übertragung, Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen,

d) Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen,

e) Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 112.
Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 21. September 2023 (GV. NRW. S. 1144).