Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich
ist, wird auf
67.000.000 EUR
festgesetzt.
GV. NRW. S. 220. |
Obsolet.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen
erforderlich
ist, wird auf
67.000.000 EUR
festgesetzt.
GV. NRW. S. 220. |