Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich
des Ergebnisplans wird auf 1.584.618 EUR
festgesetzt.
GV. NRW. S. 220. |
Obsolet.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich
des Ergebnisplans wird auf 1.584.618 EUR
festgesetzt.
GV. NRW. S. 220. |