Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000.000 EUR
festgesetzt.
GV. NRW. S. 220. |
Obsolet.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000.000 EUR
festgesetzt.
GV. NRW. S. 220. |