Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 6
Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende
Umlage wird auf 16,7 %
der für das Haushaltsjahr 2012 geltenden Bemessungsgrundlagen
festgesetzt.
Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.
GV. NRW. S. 220. |