Historische SGV. NRW.
Aufgehoben d. Satzung v. 21. März 2013 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 6. April 2013.
§ 4
Ausgeschiedene Gewährträger
Ausgeschiedene Gewährträger haften für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausgeschiedenen Gewährträger fort.
GV. NRW. S. 146, in Kraft getreten mit Wirkung vom 17.
März 2012. |