Historische SGV. NRW.

Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für Krankenhaushygiene - Hygienefachkraft (Weiterbildungsverordnung Hygienefachkraft - WeiVHygPfl) vom 28.09.2012

Obsolet.




§ 4
Zugangsvoraussetzungen

Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach dieser Verordnung sind:

1. die Berechtigung, eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung genannten Berufsbezeichnungen zu führen und

2. eine in der Regel mindestens zweijährige Tätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege nach Erhalt der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserfahrungen in infektionsgefährdeten Bereichen sind erwünscht.