Historische SGV. NRW.

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2012 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 - GFG 2012) vom 28.11.2012

Aufgehoben d. GFG 2013 (GV. NRW. S. 167).




§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

(1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 11) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 12).

(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 568, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012.
Aufgehoben d. GFG 2013 (GV. NRW. S. 167).