Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. August 2020 (GV. NRW. S. 823), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.
§ 2
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite „www.justiz.nrw.de“ bekannt:
1. die nach ihrer Prüfung dem in § 1 Absatz 3 festgelegten Formatstandard entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Amtsgerichte geeigneten Versionen des genannten Formats sowie die bei dem bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien;
2. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Datensatzes gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Amtsgerichts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten;
3. Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 3 Absatz 1 sowie Angaben zu Volumengrenzen im Fall des § 3 Absatz 2.
In Kraft getreten am 28. Februar 2013 (GV. NRW. S. 39);
geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018. |
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§ 5 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. November 2018 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 15. Dezember 2018. |