Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Satzung vom 13. März 2014 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 5. April 2014.
§ 12
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus zwölf Mitgliedern und zwar
a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
b) dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
c) dem für das Wohnungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
d) fünf weiteren Mitgliedern, die von dem Gewährträger entsandt werden.
Nimmt ein Mitglied der Landesregierung mehrere der in a bis c genannten
Zuständigkeiten wahr und können deshalb die in a, b oder c genannten
Mitgliedschaften im Verwaltungsrat der Bank nicht einzeln wahrgenommen werden,
so ist die Landesregierung berechtigt, jeweils ein zusätzliches Mitglied nach
Buchstabe d in den Verwaltungsrat zu entsenden und
e) weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der
Beschäftigten.
Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der
Zahl der Mitglieder nach Buchstabe a bis d. Diese werden von der Belegschaft
unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der
Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die
Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder
mindestens 100 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind
das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den
jeweils geltenden Fassungen entsprechend anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c sind befugt, sich im Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend.
In Kraft getreten am 6. April 2013 (GV. NRW. S. 185). Aufgehoben durch Satzung vom 13. März 2014 (GV. NRW. S. 228), in Kraft getreten am 5. April 2014. |
|