Historische SGV. NRW.

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2013 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2013 - GFG 2013) vom 21.03.2013

Aufgehoben durch GFG 2014 (GV. NRW. 2013 S. 860), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.




§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Besonders berücksichtigt werden Belastungen,

1. die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen,

2. die Gemeinden auf Grund hoher Soziallasten,

3. die Gemeinden durch Zentralitätsfunktionen und

4. die Gemeinden infolge großer Flächen im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl

entstehen.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl (§§ 8, 11 und 14) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) oder Umlagekraftmesszahl (§§ 12 und 15) berechnet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (GV. NRW. S. 167).

Außer Kraft getreten durch GFG 2014 v. 18. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.