Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 26
Inhalt und Umfang
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf der Grundlage des § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin über Inhalt und Umfang der Zwischenprüfung.
(2) § 14 (Prüfungsaufgaben) dieser Prüfungsordnung gilt entsprechend.
In Kraft getreten am 1. Mai 2014 (GV. NRW. S. 214). |