Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 28
Niederschrift
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Ergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
In Kraft getreten am 1. Mai 2014 (GV. NRW. S. 214). |