Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 35
Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
Die in dieser Prüfungsordnung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 1 Absatz 3 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses und des Koordinierungsausschusses.
In Kraft getreten am 1. Mai 2014 (GV. NRW. S. 214). |