Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 36
Umschulung
Diese Prüfungsordnung gilt sinngemäß auch für Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“.
In Kraft getreten am 1. Mai 2014 (GV. NRW. S. 214). |
Obsolet durch Fristablauf.
§ 36
Umschulung
Diese Prüfungsordnung gilt sinngemäß auch für Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“.
In Kraft getreten am 1. Mai 2014 (GV. NRW. S. 214). |