Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch GFG 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.
§ 11
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.
(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.
(3) Der Hauptansatz der Kreise entspricht der Zahl der Einwohner im Kreis nach § 27 Absatz 3 Satz 1. Der Hauptansatz der Städteregion Aachen entspricht der Zahl der Einwohner in der Städteregion Aachen ohne die Zahl der Einwohner der Stadt Aachen jeweils nach § 27 Absatz 3 Satz 1.
(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen für jeden gemeldeten Schüler nach § 27 Absatz 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Bevor der so ermittelte Wert in den Gesamtansatz einfließt, wird dieser Wert mit dem Kreisfaktor vervielfältigt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales setzt den Kreisfaktor fest.
In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 933). Aufgehoben durch GFG 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. |