Historische SGV. NRW.

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2015 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2015 - GFG 2015) vom 18.12.2014

Aufgehoben durch GFG 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.




§ 29
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Unrichtigkeiten, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, werden bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6 und der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 berichtigt, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 12 800 Euro übersteigt.

(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6 und den Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 verrechnet.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (GV. NRW. 2014 S. 933).

Aufgehoben durch GFG 2016 vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.