Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Verordnung vom 26. November 2020 (GV. NRW. S. 1117), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.
§ 7
(1) Das Landeskriminalamt ist Prüfungs- und Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende polizeiliche Rechtshilfeersuchen und koordiniert polizeiliche Belange bei der justiziellen Rechtshilfe.
(2) Das Landeskriminalamt ist zentrale Verbindungs- und Ansprechstelle für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit sowie für die Zusammenarbeit mit EUROPOL.
In Kraft getreten am 6. Mai 2015 (GV. NRW. S. 413). |