Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 3
Ausführungsbestimmungen
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Eigenart der Abschiebungshaft sowie unter Berücksichtigung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98), die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
In Kraft getreten am 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424). |