Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 2
Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung
(1) Abschiebungshaft wird in Nordrhein-Westfalen in der Unterbringungs-einrichtung für Ausreisepflichtige in Büren (Einrichtung) vollzogen, die Bestandteil der Bezirksregierung Detmold ist.
(2) Soweit zur Durchführung von Abschiebungshaft Personen eingesetzt werden, die nicht Bedienstete oder Beschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen sind, ist sicherzustellen, dass diese keine hoheitlichen Aufgaben anordnen.
In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424). |