Historische SGV. NRW.

Verordnung für den Vollzug von Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftvollzugsverordnung - AHaftVollzVO) vom 07.05.2015

Obsolet durch Fristablauf.




§ 20
Schusswaffenverbot

Im Inneren der Einrichtung ist der Einsatz von Schusswaffen durch Bedienstete oder Beschäftigte der Einrichtung unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist der Einsatz von Schusswaffen zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Untergebrachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Mai 2015 (GV. NRW. S. 424).
Obsolet durch Fristablauf.