Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Satzung vom 24. Juni 2019 (GV. NRW. S. 507), in Kraft getreten am 16. August 2019.
§ 4
Ausgeschiedene Gewährträger
Ausgeschiedene Gewährträger haften für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihres Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus § 11 des Gesetzes zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausgeschiedenen Gewährträger fort.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 684). |