Historische SGV. NRW.

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2016 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2016 - GFG 2016) vom 17.12.2015

Aufgehoben durch GFG 2017 vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.




§ 32
Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.

(2) Förderprogramme bedürfen der Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums, soweit sie Zuweisungen zu Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden enthalten, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände bedarf in diesen Fällen der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits von einer Genehmigung zur Verringerung der allgemeinen Rücklage erfasst oder in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 947); geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 237), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Aufgehoben durch GFG 2017 vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1130), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.

Fn 2

Anlage 5 neu gefasst durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 237), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.