Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
Die in § 74 c Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes enthaltene Ermächtigung durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern gehörenden Strafsachen ganz oder teilweise einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.