Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 7
Praxisbezug des Studiums
(1) Das Studium ist praxisbezogen zu gestalten. Es soll den Teilnehmer auch in die Methoden und in die Verfahren der Praxis einführen. Ferner soll es ihm Gelegenheit geben, sich mit der juristischen Praxis unter Berücksichtigung der von ihm in der praktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen wissenschaftlich auseinanderzusetzen.
(2) Die für die Leitung der praktischen Ausbildung zuständigen Stellen unterstützen die Universität bei der Vermittlung praktischer Anschauung. An geeigneten Lehrveranstaltungen sollen in der Praxis tätige Juristen beteiligt werden.
2. Unterabschnitt
Praktische Ausbildung