Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 17
Bestehen und Nichtbestehen;
mündliche Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung ist bereits aufgrund der schriftlichen Leistungen
a) bestanden, wenn insgesamt mindestens vier und in jedem der Prüfungsgebiete mindestens eine der Aufsichtsarbeiten den Anforderungen genügen,
b) nicht bestanden, wenn vier oder mehr Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht genügen.
(2) In den übrigen Fällen findet eine mündliche Prüfung statt. Sie erstreckt sich,
a) wenn beide Aufsichtsarbeiten eines Prüfungsgebiets den Anforderungen nicht genügen, auf dieses Gebiet,
b) wenn in allen Prüfungsgebieten lediglich eine der Aufsichtsarbeiten den Anforderungen nicht genügt, auf eines der Prüfungsgebiete nach Wahl des Teilnehmers.
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in der mündlichen Prüfung den Anforderungen genügen; anderenfalls ist sie nicht bestanden.