Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 21
Ziel der Grundausbildung II
(1) In der Grundausbildung II soll der Teilnehmer sich in den Kernbereichen von Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung mit den Methoden und der Technik praktischer juristischer Tätigkeit vertraut machen, sich in der selbständigen Wahrnehmung juristischer Aufgaben üben und die dazu erforderlichen Kenntnisse erweitern und wissenschaftlich vertiefen.
(2) Ausbildungsgebiete der Grundausbildung II sind:
1. die Tätigkeit des Richters in Zivilsachen,
2. die Tätigkeit des Richters in Strafsachen oder des Staatsanwalts,
3. die Tätigkeit eines Beamten des höheren Verwaltungsdienstes in der allgemeinen Verwaltung,
4. die Tätigkeit des Rechtsanwalts.