Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 30
Zweck und Aufbau
der Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung soll zeigen, ob der Teilnehmer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst (§ 25 Satz 1 JAG) erfüllt. Sie besteht aus zwei Teilen.
(2) In Teil I der Abschlußprüfung werden die Ausbildungsgebiete abgeschichtet, die nicht Gegenstand des vom Teilnehmer gewählten Ausbildungsgebietes der Schwerpunktausbildung sind. Dieser Teil wird am Ende der Grundausbildung II - in der Regel während des Studienabschnitts III - abgelegt.
(3) Teil II der Abschlußprüfung erstreckt sich auf das Ausbildungsgebiet der Schwerpunktausbildung. Dieser Teil wird am Ende der Schwerpunktausbildung - der schriftliche Teil in der Regel während des Studienabschnitts II - abgelegt.