Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 36
Unregelmäßigkeiten im Prüfungsverfahren
(1) Liefert der Teilnehmer die Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab oder erscheint er zu einer mündlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die jeweilige Prüfungsleistung als ,,ungenügend". Liefert er eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten aus dem jeweiligen Prüfungsgebiet neu anzufertigen.
(2) Für den Rücktritt von Teil I der Abschlußprüfung, die Unterbrechung und den Abbruch des Prüfungsverfahrens sowie für die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens eines Teilnehmers gelten die §§ 16 und 17 JAG sowie § 34 a JAO entsprechend. Im Falle eines Abbruchs oder eines genehmigten Rücktritts sind die Vorschriften für die Wiederholung sinngemäß anzuwenden.