Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Wiederherstellung der bei dem Amtsgericht Wuppertal zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbücher und Urkunden sowie über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung vom 13.01.1981

Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.




§ 6

Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26. Juli 1940 (RGBl. I S. 1048) oder nach § 53 der Grundbuchordnung einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1981 S. 14.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 23. Januar 1981.