Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 26. Februar 2005.
§ 24
Notbestellung
Soweit einem anderen Stiftungsorgan als dem Vorstand die erforderlichen Mitglieder fehlen, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels bestellen.
GV. NW. 1977 S. 274. |
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§ 34 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |