Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
(1) Die Hinterlegung von Verkaufsprospekten nach § 8 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes ist gebührenpflichtig.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Gesamtausgabepreis der Wertpapiere von
bis zu |
5 Millionen DM |
650,- DM |
bis zu |
50 Millionen DM |
1 000,- DM |
über |
50 Millionen DM |
1 500,- DM |
(3) Gebührenschuldner ist der Anbieter nach § 1 des Wertpapier-Verkaufsprospektegesetzes. Gebührengläubigerin ist die Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf.