Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 2 (Fn 4)
Form der Einreichung
(1) Zur
Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische
Poststelle der bezeichneten Gerichte bestimmt. Die elektronische Poststelle ist
über die auf der Internetseite www.justiz.nrw.de
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Die
Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die
elektronische Poststelle.
(3)
Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form
vorgeschrieben ist, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur
und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht
oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten
Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für
eine Prüfung werden gemäß § 3 Nummer 2 bekannt gegeben.
(4) Das
elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das
adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
1. ASCII
(American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne
Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2.
Unicode,
3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),
4.
Adobe PDF (Portable Document Format),
5. XML
(Extensible Markup Language),
6. TIFF
(Tag Image File Format) oder
7.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (zum Beispiel Makros)
verwendet werden.
Nähere Informationen,
insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate, werden
gemäß § 3 Nummer 3 bekannt gegeben.
(5)
Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der
nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in
komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine
anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von
Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die
ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(6)
Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im
UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
(7) Das
elektronische Dokument darf keine Schadsoftware enthalten.
In Kraft getreten am 2. November 2016 (GV. NRW. S. 846); geändert durch Verordnung vom 10. November 2016 (GV. NRW. S. 984), in Kraft getreten am 1. Dezember 2016; Verordnung vom 8. August 2017 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. August 2017; geändert durch Artikel 5 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 3 geändert durch Verordnung vom 10. November 2016 (GV. NRW. S. 984), in Kraft getreten am 1. Dezember 2016. |
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Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 8. August 2017 (GV. NRW. S. 703), in Kraft getreten am 24. August 2017. |
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§ 2 Absatz 3 geändert durch Artikel 5 des Verordnung vom 7. September 2017 (GV. NRW. S. 777), in Kraft getreten am 28. September 2017. |