Historische SGV. NRW.
Außer Kraft getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606).
§ 16
Bündelung und Vermarktung
Insbesondere wenn der Plattformanbieter eigene oder ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 3 zurechenbare Programmbouquets vermarktet, sind entsprechende Angebote Dritter bei der Belegung nach § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RStV zu berücksichtigen. § 52b Abs. 4 Satz 2 RStV gilt entsprechend. Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK, ob der Betreiber einer Plattform in diesen Fällen verpflichtet werden kann, konkurrierende Angebote Dritter über seine Plattform zu verbreiten.
In Kraft getreten am 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 850). Außer Kraft
getreten durch Satzung vom 19.03.2021 (GV. NRW. S. 606). |