Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 11
Verschwiegenheit
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle und des Prüfungsausschusses.
(2) Der Berufsbildungsausschuss ist über Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie der hierbei gewonnenen Erfahrungen zu unterrichten (§ 79 Absatz 3 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes)
Kapitel 5
Voraussetzungen für die Meisterprüfung in den Teilen I und II
In Kraft getreten am 1. Februar 2017 (GV. NRW. S. 108). |