Historische SGV. NRW.

Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR) vom 05.01.2017

Obsolet durch Fristablauf.




§ 32
Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse

Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses.

Kapitel 10

Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus anderen Meisterberufen in den Teilen III und IV

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2017 (GV. NRW. S. 108).
Obsolet durch Fristablauf.