Historische SGV. NRW.
Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.
§ 3
Das Geschäftsgebiet der Feuersozietät ist das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Ausnahme des Gebietes des Landesverbandes Lippe. Außerhalb dieses Geschäftsgebietes kann die Feuersozietät im Geschäftsgebiet einer anderen öffentlichen Versicherungsanstalt mit deren Zustimmung Versicherungen übernehmen.
GV. NW. 1996 S. 144, geändert durch SatzungsÄnd. v. 30.12.1997 (GV. NW. 1998 S. 102). Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich. |
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SGV. NW. 763. |
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SGV. NW. 2035. |
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GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996. |