Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 23. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.
§ 4
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Verfassungsgerichtshofs. Sie sind hierbei an die Weisungen der Präsidentin/des Präsidenten gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie werden von der Präsidentin/dem Präsidenten bestimmt und sollen Richterin bzw. Richter in der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen sein und sich durch besondere Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen.
(2) Bei Bedarf kann die Präsidentin/der Präsident außer den zum Verfassungsgerichtshof abgeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine zusätzliche, externe wissenschaftliche Kraft mit Vorarbeiten zum Votum und zum Entscheidungsentwurf beauftragen. Die Vergütung setzt die Präsidentin/der Präsident unter Würdigung des Arbeitsaufwands fest.
In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 596). Aufgehoben durch Geschäftsordnung vom 23. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 1. Januar 2019. |