Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 14
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuß abgenommen. Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß
- die Aufsichtführung über die schriftlichen Prüfungen
- für die Überwachung und Abnahme praktischer und mündlicher Prüfungen die Einsetzung von Prüfungskommissionen
- die Mitglieder der Prüfungskommissionen.
Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens 2 nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
(2) Es ist sicherzustellen, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
GV. NW. S. 362; geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NW. 7123. |
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GV. NW. ausgegeben am 22. September 1988. |
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§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1 u. § 13 geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§ 25 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |