Historische SGV. NRW.

Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (PO MVerEnt) vom 29.08.1988

Obsolet durch Fristablauf.




§ 16
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 362; geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. September 1988.

Fn 4

§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1 u. § 13 geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§ 25 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.