Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 18
Bewertung
Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 11 sowie die Gesamtleistung - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ver- und Entsorgungs-Meisterprüfungsverordnung - sind wie folgt zu bewerten:
Note 1 = sehr gut |
= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 100 Punkte bis 92 Punkte |
Note 2 = gut |
= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung unter 92 Punkte bis 81 Punkte |
Note 3 = befriedigend |
= eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung unter 81 Punkte bis 67 Punkte |
Note 4 = ausreichend |
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen entspricht unter 67 Punkte bis 50 Punkte |
Note 5 = mangelhaft |
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind unter 50 Punkte bis 30 Punkte |
Note 6 = ungenügend |
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind unter 30 Punkte bis 0 Punkte |
GV. NW. S. 362; geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NW. 7123. |
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GV. NW. ausgegeben am 22. September 1988. |
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§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1 u. § 13 geändert durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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§ 25 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 137 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |