Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 (EStGemAntV 2018, 2019 und 2020) vom 21.12.2017

Obsolet.




§ 3
Berechnung und Zahlbarmachung

(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Zahlungen nach § 2, Ausgleichsbeträge nach § 5 und die Gewerbesteuerumlage sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zu berechnen.

(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zu. Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die auszuzahlenden Beträge fest.

(3) Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

(4) Die Auszahlung erfolgt durch die hierfür zuständige Kasse des Landes.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2018 (GV. NRW. 2017 S. 1006).
Obsolet.