Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 6
Einberufung zur ersten Verbandsversammlung
Ist der Forstbetriebsverband durch die öffentliche Bekanntmachung der Satzung gemäß § 5 Abs. 2 gebildet, so werden die Geschäfte des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes bis zur Wahl gemäß § 13 Satz 1 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom Vorstand für das Gründungsverfahren und dessen Vorsitzendem geführt.
GV. NW. 1970 S. 710. |
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SGV. NW. 790. |
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GV. NW. ausgegeben am 20. Oktober 1970. |