Historische SGV. NRW.

Satzung der AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse vom 11.02.1994

Obsolet.




§ 19
Nachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Der Arbeitgeber hat der AOK einen Beitragsnachweis spätestens vier Arbeitstage vor dem Tag der Fälligkeit der Beiträge einzureichen.