Historische SGV. NRW.
Obsolet.
§ 19
Nachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber hat der AOK einen Beitragsnachweis spätestens vier Arbeitstage vor dem Tag der Fälligkeit der Beiträge einzureichen.
Obsolet.
§ 19
Nachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber hat der AOK einen Beitragsnachweis spätestens vier Arbeitstage vor dem Tag der Fälligkeit der Beiträge einzureichen.