Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).
§ 22
Vorsitz
In den Kammern führen, soweit sie ihnen angehören, die Präsidentin/der Präsident und – soweit der Kammer nicht die Präsidentin/der Präsident angehört – die Vizepräsidentin/der Vizepräsident, im Übrigen das lebensälteste anwesende Mitglied den Vorsitz.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584). |