Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Beschluss vom 18. Oktober 2022 (GV. NRW. S. 956).
§ 24
Änderungen der Geschäftsordnung
Über Änderungen dieser Geschäftsordnung beschließen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs. Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied gestellt werden.
In Kraft getreten am 1. Januar 2019 (GV. NRW. 2018 S. 584). |