Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
Für die Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Blankenheim, Kreis Euskirchen, Land Nordrhein-Westfalen, und der Verbandsgemeinde Obere Kyll, Landkreis Daun, Land Rheinland-Pfalz, über die Errichtung und den Betrieb eines gemeinsamen Verbindungssammlers und einer gemeinsamen Kläranlage ist der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Euskirchen zuständig.