Historische SGV. NRW.

Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärterprüfungsordnung - StrWPrO) vom 10.01.2019

Obsolet.




§ 28
Niederschrift

Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung des Ergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Mai 2019 (GV. NRW. S. 29).
Obsolet.